Rz. 170

Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Beschlüsse mit Wirksamwerden kraft Gesetzes vollstreckbar, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts bedarf.[218] Dies ist auch bei der in § 120 Abs. 1 FamFG angeordneten entsprechenden Anwendung der weiteren Vorschriften der ZPO, d.h. der §§ 704 ff. ZPO, zu beachten. Das "Wirksamwerden" i.S.d. Vorschrift ist geregelt in § 116 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG, d.h. setzt in Unterhaltssachen (Familienstreitsache) nicht nur die Verkündung des Beschlusses nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 311 Abs. 2 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern formelle Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses voraus. Nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Gericht in Familienstreitsachen auch vor Eintritt der formellen Rechtskraft die sofortige Wirksamkeit anordnen; dies ist in erfolgreichen Unterhaltsverfahren als Regelfall vorgesehen (§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG). Auch wenn § 120 Abs. 1 FamFG die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung zulässt, sind die §§ 708 bis 713 ZPO bei der Vollstreckung von Beschlüssen in FamFG-Sachen nicht anwendbar, da sie durch die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 FamFG verdrängt werden; auch die §§ 714 bis 720a ZPO können nur eingeschränkt angewendet werden.

 

Rz. 171

Auch einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen, also insb. die einstweilige Unterhaltsanordnung, sind nach § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung vollstreckbar, soweit sich aus den §§ 49 ff. keine verdrängenden Sondervorschriften ableiten (vgl. § 53 FamFG). So ist der Titel insb. nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 750 ZPO zuzustellen.

Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass der Verpflichtete die Möglichkeit hat, mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen.

 

Rz. 172

Die Vollstreckung von Folgesachen (insb. Zugewinn, Unterhalt) setzt nach § 148 den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs voraus, vgl. § 148 FamFG. Die Vollstreckungsklausel kann deshalb für Folgesachen erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erteilt werden. Die "Bedingung" des § 148 FamFG ist in der Beschlussformel aufzunehmen. Der Beschluss, der Unterhalt tituliert, kann i.Ü. nicht nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG für sofort wirksam erklärt werden, da Folgesachenentscheidungen vor Rechtskraft der Scheidung einen Vollzug nicht zulassen. Dies ergibt sich bereits aus dem Verfahrensantrag, nach welchem Unterhalt nur für den Fall der Scheidung begehrt wurde. Dies lässt eine vorzeitige Vollstreckung, also noch vor Rechtskraft der Scheidung, nicht zu.

Allerdings kommt die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dann in Betracht, wenn die Scheidung bereits rechtskräftig ist, die Folgesache aber noch nicht (z.B. aufgrund einer Abtrennung oder eines eingelegten Rechtsmittels nur gegen die Folgesache).

[218] Vgl. dazu Schulte-Bunert, FuR 2013, 146.

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