Rz. 481

Die Rechtsbeschwerde unterliegt nach § 71 Abs. 2 FamFG einer Begründungspflicht. Die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde sind § 72 FamFG zu entnehmen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung.

Die Frist kann allerdings, wie sich aus der Verweisung auf § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 ZPO ergibt, um bis zu zwei Monate verlängert werden; erfolgt die Übersendung der Verfahrensakten durch das Beschwerdegericht nicht zügig, kann eine Verlängerung um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Akte erfolgen (§ 551 Abs. 2 S. 6 ZPO). Weitere Verlängerungen sind mit Einwilligung des Gegners möglich (§ 551 Abs. 2 S. 5 ZPO).

 

Rz. 482

Der Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung muss § 71 Abs. 3 FamFG gerecht werden.

Danach muss die Begründung enthalten:

Die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
 

Rz. 483

Unerlässlich ist gem. § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ein konkreter Rechtsbeschwerdeantrag. Der Rechtsbeschwerdeführer hat konkret zu bezeichnen, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung beantragt wird. Er muss des Weiteren im Einzelnen bezeichnen, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler gestützt wird, die Tatsachen vortragen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt. Die Gründe, die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden können, werden von § 72 FamFG genannt.

 

Rz. 484

Die Rechtsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist nach § 72 Abs. 1 S. 2 FamFG verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Rechtsbeschwerdeinstanz wurde damit als reine Rechtskontrollinstanz ausgestaltet, so dass ausschließlich geltend gemacht werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist dagegen regelmäßig ausgeschlossen.

Neben der Verletzung von Bundesrecht ist aber auch die Verletzung von Landesrecht überprüfbar.

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