Rz. 124

Nach § 236 Abs. 3 FamFG ist eine Anordnung nach Abs. 1 den Beteiligten mitzuteilen. Die Vorschrift dient der Information der Beteiligten. Auch ein vergleichbarer Beweisbeschluss würde den Beteiligten übermittelt. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Einholung von Auskünften und Belegen bei Dritten nicht ohne gleichzeitige Kenntniserlangung der Beteiligten erfolgen.[161]

Die Anordnung ist dem Adressaten zuzustellen, wenn eine Frist gesetzt wurde, § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO.[162]

[161] BT-Drucks 16/6308, S. 256.
[162] Viefhues, FuR 2013, 26.

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