Rz. 282

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des Abänderungsverfahrens ist die Identität des Verfahrensgegenstandes.[374] Vorausgegangenes Verfahren und Abänderungsverfahren müssen demnach dasselbe Rechtsverhältnis behandeln, durch welches die zur Überprüfung gestellte Unterhaltsverpflichtung begründet wird.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH[375] umfasst ein Titel über den Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens in der Ehe nach § 1361 BGB nicht den Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe nach den §§ 1570 ff. BGB. Gegen die Inanspruchnahme aus dem Titel für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung kann sich der Unterhaltsschuldner mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO wehren, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Nachscheidungsunterhalt auf einen neuen Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 253, 258 ZPO verwiesen ist.[376]

 

Rz. 283

Auch Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB sind nicht identisch, da sie an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und unterschiedlich ausgestaltet sind.[377]

Das bedeutet, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt und im Falle einer erneuten Trennung nicht wieder auflebt.[378] Es entsteht ein völlig neuer Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich an den Lebensverhältnissen sowie an den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zur Zeit der erneuten Trennung orientiert.[379]

 

Rz. 284

Das Erlöschen ist auch hier mit dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO geltend zu machen, der erneute Trennungsunterhalt mit dem Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 253, 258 ZPO.

Beim Kindesunterhalt dagegen handelt es sich um den identischen Verfahrensgegenstand, wenn im vorausgegangenen Verfahren Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind tituliert wurde und dieses Kind nunmehr volljährig geworden ist.[380]

[374] BGH FamRZ 1980, 1099, 1100; 1987, 395, 397.
[375] BGH FamRZ 1981, 242, 243 = NJW 1981, 978.
[376] BGH FamRZ 1981, 242, 243 = NJW 1981, 978.
[377] OLG Hamm FamRZ 1980, 249.
[378] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943 = NJW 1992, 2166.
[379] OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1012.
[380] BGH FamRZ 1984, 682 = NJW 1984, 1613.

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