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§ 140 Abs. 3 FamFG begründet die Möglichkeit, im Fall der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache auch eine (abhängige) Unterhaltsfolgesache abzutrennen. Da die Sorgeentscheidung und der Kindes- sowie nacheheliche Unterhalt nach § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) häufig in einem sachlichen Zusammenhang stehen, d.h. die Entscheidung zum Kindes- und nachehelichen Unterhalt von der Sorgeentscheidung abhängt, ist die Regelung des § 140 Abs. 3 FamFG, d.h. die erweiterte Abtrennungsmöglichkeit für die unterhaltsrechtlichen Folgesachen gerechtfertigt.

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