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§ 140 Abs. 6 FamFG ordnet an, dass die Entscheidung über die Abtrennung in einem gesonderten Beschluss erfolgt. Sie kann also nicht als Teil der Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen wird, ergehen.

Der Abtrennungsbeschluss ist nicht selbstständig anfechtbar, vgl. § 140 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 FamFG. Dies bedeutet aber nicht, dass der die Abtrennung ablehnende Ehegatte keine rechtlichen Möglichkeiten hätte, sich gegen eine Abtrennung zu verteidigen. Der betreffende Ehegatte kann nämlich gegen den Scheidungsbeschluss, der zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache ergangen ist, mit der Beschwerde vorgehen. Die Beschwerde kann darauf gestützt werden, die Vorwegentscheidung zu korrigieren und dadurch den Scheidungsverbund wiederherzustellen.[262]

Die Rechtsfolgen der Abtrennung ergeben sich aus § 137 Abs. 5 FamFG. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG bestimmt, dass die Eigenschaft als Folgesache für die Verfahren des § 137 Abs. 2 FamFG, d.h. eben auch für Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, auch nach einer Abtrennung fortbesteht; sie sind also nach wie vor keine selbstständige Familiensache, selbst wenn die Scheidung mittlerweile rechtskräftig geworden sein sollte.

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