Rz. 146

Die Verfahrensstandschaft endet aber in jedem Fall mit der Volljährigkeit des Kindes.

Das volljährige Kind hat ein Recht, nunmehr selbst als Beteiligter das Unterhaltsverfahren zu betreiben,[192] entweder durch Verfahrenserklärung oder – bei Eintritt der Volljährigkeit zwischen den Instanzen – durch Rechtsmitteleinlegung.[193]

 

Rz. 147

Der BGH[194] geht davon aus, dass ein gewillkürter Beteiligtenwechsel stattfindet, der keiner Zustimmung der Gegenseite bedarf, weil er nur durch den Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis bedingt ist und es zu keiner Veränderung des Streitstoffes kommt.

“Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozess- bzw. Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB folgt vielmehr, dass es der freien Entscheidung des volljährig gewordenen Kindes überlassen bleiben muss, ob es sich am Verfahren beteiligt und dieses fortsetzt. Dass das Kind einerseits die Möglichkeit hat, dem Verfahren beizutreten, es andererseits hierzu aber auch nicht gezwungen werden darf, lässt sich nur durch einen gewillkürten Kläger- bzw. Antragstellerwechsel sicherstellen. …

 

Rz. 148

Durch einen hier allein möglichen gewillkürten Beteiligtenwechsel wird demnach nicht nur der Verfahrensherrschaft des (ursprünglichen) Antragstellers Rechnung getragen, sondern vor allem auch dem Umstand, dass das Kind nicht ohne seinen Willen Beteiligter des Verfahrens werden darf und aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden soll.“

 

Praxistipp

Wenn das volljährig gewordene Kind also nicht in das Verfahren eintritt, kann der bisherige Verfahrensstandschafter, dessen Verfahren unzulässig geworden ist, die Hauptsache für erledigt erklären und/oder im Wege der Verfahrensänderung einen eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen.[195]

[192] BGH FamRZ 1990, 283, 284.
[193] OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 194.
[194] BGH FamRZ 2013, 1378 ff.
[195] Vgl. auch BGH FamRZ 1989, 850 m.w.N.

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