Rz. 421

Lange Zeit wurde die Meinung[621] vertreten, der negative Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Unterhaltsschuldner könne ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG erzwingen;[622] damit werde auf einfachere Art und Weise dasselbe erreicht wie mit einem Feststellungsbeschluss, dass kein Unterhalt geschuldet werde.

Nach nunmehr wohl h.M. ist ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltsschuldners nach § 256 ZPO zulässig.[623] Der Unterhaltsschuldner hat ein Wahlrecht, ob er den Weg des § 52 Abs. 2 FamFG beschreitet oder einen negativen Feststellungsantrag erhebt.[624] Der Unterhaltsschuldner ist nämlich bei einem Vorgehen gem. § 52 Abs. 2 FamFG dem Risiko von Fristverlängerungsanträgen ausgesetzt ist, vgl. § 224 Abs. 2 ZPO. Mit diesen kann die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens herausgezögert werden, ohne dass der Unterhaltsschuldner immer entscheidenden Einfluss darauf nehmen kann.

Auch wird bei dieser Vorgehensweise überwiegend dem Unterhaltsschuldner die analoge Anwendung von § 241 FamFG mit der Folge der verschärften Haftung gem. § 818 Abs. 4 BGB für überzahlten Unterhalts zugestanden.[625]

[621] FA-FamR/Gerhard, 9. Aufl. 2013, 6. Kap. Rn 864 und 896; Thomas/Putzo-Hüßtege, 35. Aufl. 2014, § 246 Rn 9. Hinweis: Diese Mindermeinungen wurden in Neuauflagen aufgegeben: Hdb-FamR/Kintzel, Kap. 6 Rn 1116; Thomas/Putzo-Seiler, § 246 Rn 9.
[622] Nach OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.12.2017 – 3 UF 253/17 = FamRZ 2018, 519 ist kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Fristsetzung statthaft; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2017, 1248.
[623] OLG Hamm FamRZ 2017, 724; OLG Thüringen FamRZ 2012, 54 = FuR 2012, 48.
[624] BGH FamRZ 2018, 1343, 1344 (Tz 16) = NZFam 2018, 840.
[625] Str.; OLG Hamm FamRZ 2017, 724; Roßmann, Unterhaltsprozess, Kap. 3 Rn 1265 ff.; a.A. Hdb-FamR/Kintzel, Kap. 6 Rn 1084.

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