Rz. 421
Lange Zeit wurde die Meinung[621] vertreten, der negative Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Unterhaltsschuldner könne ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG erzwingen;[622] damit werde auf einfachere Art und Weise dasselbe erreicht wie mit einem Feststellungsbeschluss, dass kein Unterhalt geschuldet werde.
Nach nunmehr wohl h.M. ist ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltsschuldners nach § 256 ZPO zulässig.[623] Der Unterhaltsschuldner hat ein Wahlrecht, ob er den Weg des § 52 Abs. 2 FamFG beschreitet oder einen negativen Feststellungsantrag erhebt.[624] Der Unterhaltsschuldner ist nämlich bei einem Vorgehen gem. § 52 Abs. 2 FamFG dem Risiko von Fristverlängerungsanträgen ausgesetzt ist, vgl. § 224 Abs. 2 ZPO. Mit diesen kann die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens herausgezögert werden, ohne dass der Unterhaltsschuldner immer entscheidenden Einfluss darauf nehmen kann.
Auch wird bei dieser Vorgehensweise überwiegend dem Unterhaltsschuldner die analoge Anwendung von § 241 FamFG mit der Folge der verschärften Haftung gem. § 818 Abs. 4 BGB für überzahlten Unterhalts zugestanden.[625]
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