Rz. 116
§ 235 Abs. 4 FamFG erklärt die Entscheidungen des Gerichts nach dieser Vorschrift für nicht selbstständig anfechtbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage zu § 643 ZPO a.F. Dass die Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits aus ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; es wird gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch einmal ausdrücklich bestimmt.
Verstößt jedoch das Gericht gegen seine Verpflichtung, über einen Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG zu entscheiden, stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auf Beschwerde gegen die in der Hauptsache ergangene Endentscheidung die Aufhebung derselben rechtfertigt.[151]
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