Rz. 429

§ 119 Abs. 2 S. 1 FamFG sieht vor, dass in Familienstreitsachen neben der einstweiligen Anordnung auch der persönliche oder der dingliche Arrest des Schuldners möglich ist. Satz 2 ordnet die Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der ZPO ausdrücklich an. Ob über den Arrest mündlich verhandelt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 922 Abs. 1 ZPO).

Der Arrest dient gem. § 916 Abs. 1 ZPO der Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung.

 

Rz. 430

Der Arrest kommt für Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche des Nebengüterrechts (sonstige Familiensachen) in Betracht, grundsätzlich aber auch für Unterhalt.[634] In der Regel ist Arrest im Falle des Unterhalts unpraktisch, weil er nur der Sicherung des Anspruchs dient, nicht aber zur regelmäßig notwendigen Befriedigung führt. Ein Beispiel für eine Anordnung des dinglichen Arrestes in Unterhaltsfragen ist aber etwa der Fall, dass der Unterhaltsschuldner sich mit seinem Vermögen ins Ausland "abzusetzen" beabsichtigt. Dies kann die zukünftigen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers gefährden.

 

Rz. 431

Durch Arrest gesichert werden können somit auch zukünftige Unterhaltsansprüche. Das sind Ansprüche auf Kindesunterhalt sowie Getrenntlebensunterhalt und – nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – auch auf künftigen Geschiedenenunterhalt.

 

Rz. 432

Der Unterhaltsanspruch ist nur für die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen sicherbar, also bei Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit, bei Getrenntlebensunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und bei nachehelichem Unterhalt z.B. bis zum Ende der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Da die Prognosen schwer zu treffen sind, ist der Sicherungszeitraum aus Gründen des Schuldnerschutzes grds. auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen.[635]

[634] Vgl. dazu Götsche, Arrest bei Unterhaltsansprüchen, FamRB 2023, 74 ff.
[635] OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 452 ff.

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