Rz. 519

Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG ist die Beschwerde, für welche nach § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG das OLG zuständig ist.[701]

Der Festsetzungsbeschluss ist eine Endentscheidung nach § 38 FamFG, da das vereinfachte Verfahren damit abgeschlossen wird. Insoweit gelten die allgemeinen Anforderungen nach §§ 58 ff., 117 FamFG. § 256 FamFG schränkt den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts allerdings ein, d.h. mit der Beschwerde nach § 256 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG können nur die in § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Nicht zulässig ist es, sich in diesem Beschwerdeverfahren auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG zu stützen, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.

Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde vom Oberlandesgericht verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.[702]

[701] Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem § 256 Rn 2.

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