Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
1. Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
a) Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Hauptsachebeschluss
Rz. 488
Das FamFG lässt die isolierte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegen eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung zu.
Dies gilt allerdings nicht für Ehe- und Familienstreitsachen, weil § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist, so dass nach § 99 ZPO die isolierte Anfechtung nur der Kostenentscheidung unzulässig ist.
Soweit eine Kostengrundentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit isoliert, d.h. ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache, mit der Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG angegriffen werden kann, muss allerdings der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (über 600 EUR) erreicht sein. Die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt dabei auch für die (isolierte) Anfechtung von Kostenentscheidungen, die in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen.
b) Isolierte Kostenentscheidungen
Rz. 489
Eine isolierte Kostenentscheidung kann in familiengerichtlichen Verfahren ergehen, wenn ein Antrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in solchen Fällen die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG erneut zulässig. Umstritten war bislang der Rechtsschutz in solchen Fällen in Ehe- und Familienstreitsachen.
Rz. 490
Nach einer Auffassung handelt es sich bei isolierten Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen um Endentscheidungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, für die die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft ist:
Dies hat zur Folge, dass die Anfechtungsfrist einen Monat beträgt (§ 63 FamFG), ein Beschwerdewert von 600 EUR zu beachten (§ 61 FamFG) und grundsätzlich das Beschwerdegericht in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen ist (§ 68 Abs. 4 FamFG).
Rz. 491
Nach anderer Auffassung ist gegen die in einer Ehe- oder Familienstreitsache getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Diese Meinung argumentiert insbesondere mit der Anlage 1 zum FamGKG Nr. 1910:
Rz. 492
Der BGH hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Seiner Auffassung nach ergibt auch eine teleologische Auslegung, dass der Gesetzgeber mit Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der ZPO unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen. Dies sei ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Wille des Gesetzgebers gewesen.
Rz. 493
Praxistipp
Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (spätestens fünf Monate nach der Verkündung) einzulegen, und zwar wahlweise beim Ausgangsgericht (iudex a quo) oder beim Beschwerdegericht (iudex ad quem). Gegen Entscheidungen über Kosten ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Der sofortigen Beschwerde kann das erstinstanzliche Gericht abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist zu empfehlen, die sofortige Beschwerde grundsätzlich beim Ausgangsgericht einzulegen.
2. Streitwertbeschwerde
Rz. 494
Anwaltlicherseits ist immer wieder zu beanstanden, dass die Gerichte den maßgeblichen Streitwert unrichtig, d.h. zu niedrig ansetzen. Dies ist nicht hinnehmbar und sollte mit einer Streitwertbeschwerde nach § 59 FamGKG zur Klärung gebracht werden. Wichtig ist, dass Anwälte in dieser Sache aus eigenem Recht beschwerdebefugt, d.h. nicht auf eine besondere Bevollmächtigung durch die Mandantschaft angewiesen sind, vgl. § 32 Abs. 2 RVG. Auch gilt in derartigen Fällen eine großzügige Beschwerdefrist von 6 Monaten, vgl. § 59 Abs. 1 i.V.m. 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Rz. 495
Muster 8.14: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 59 FamGKG
Muster 8.14: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 59 FamGKG
In Sachen
A _________________________ ./. B _________________________
wg. _________________________
wird Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom _________________________ eingelegt.
Es wird beantragt:
Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – __...