Rz. 437

Zu unterscheiden sind nach der Art des Arrestgrundes der dingliche und der persönliche Arrest.

 

Rz. 438

Der dingliche Arrest (§ 917 ZPO) ist ggü. dem persönlichen Arrest die primäre Maßnahme. Sie findet statt, wenn dafür Sorge zu tragen ist, dass ohne Arrestverhängung die (künftige) Vollstreckung eines Beschlusses vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich ist immer eine drohende Verschlechterung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Die Vermögensverschlechterung muss unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht abgeschlossen sein.[637] Eine solche Erschwerung ist nach dem Gesetz ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschluss im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO). Ein Arrestgrund wird weiterhin bejaht, wenn der Schuldner sich z.B. verschwenderisch verhält oder wesentliche Vermögensstücke verschiebt oder verschleudert.

 

Rz. 439

Der persönliche Arrest (§ 918 ZPO) ist ein hilfsweiser Rechtsbehelf, sozusagen ultima ratio. Er ist nur dann zulässig, wenn der Schuldner überhaupt noch pfändbares Vermögen hat. Sein Zweck besteht darin, eine Verschiebung derjenigen Vermögensstücke zu verhindern, deren Pfändung im Wege des dinglichen Arrestes ermöglicht werden soll.

[637] OLG Stuttgart FamRZ 2012, 324, 325.

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