Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
1. Allgemeines
Rz. 79
Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch kann auch im Rahmen eines Stufenverfahrens nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO geltend gemacht werden.
Es handelt sich dabei um eine objektive Antragshäufung nach § 260 ZPO mit nachfolgender Staffelung:
1. Stufe: Auskunft und Belegvorlage
2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung
3. Stufe: (unbezifferter) Zahlungs- oder Abänderungsantrag
Rz. 80
Mit der Zustellung des Stufenantrags wird zugleich auch der Zahlungsantrag rechtshängig; diese Rechtshängigkeit dauert fort, bis der Stufenantrag auch hinsichtlich der Zahlungsstufe seine verfahrensrechtliche Beendigung gefunden hat. Eine sich nach Erteilung der Auskunft ergebende Unterhaltsforderung wird sogleich tituliert. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens ist deshalb das Stufenverfahren einem isolierten Auskunftsantrag vorzuziehen.
Im Verbundverfahren nach § 137 FamFG kann der Stufenantrag ebenfalls erhoben werden. Über das Auskunftsbegehren kann in diesem Fall vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.
Rz. 81
Vorbereitende Auskunftsansprüche nach §§ 1580, 1605 BGB, die nicht im Rahmen eines Stufenantrags, sondern isoliert geltend gemacht werden, gehören dagegen nicht in den Scheidungsverbund. Über diese ist nach Abtrennung in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Abweisung als unzulässig allein wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Geltendmachung ist nicht gerechtfertigt.
2. Der Stufenantrag
Rz. 82
Über jede Stufe ist gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, da es sich jeweils um einen eigenständigen Anspruch handelt. Eine Entscheidung über die jeweils nächste Stufe ist erst zulässig, wenn die vorhergehende Stufe erledigt ist. Dabei ergeht über die beiden ersten Stufen ein Teilbeschluss und über die Leistungsstufe ein Endbeschluss.
Rz. 83
Ist bei einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO eine Stufe abgeschlossen, so ist das Verfahren nicht nur auf Antrag des Antragstellers, sondern auch auf einen solchen des Antragsgegners fortzusetzen. Die Weigerung des Familiengerichts, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Rz. 84
Wird nach Erledigung der Auskunftsstufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt, kann die zweite Stufe übersprungen und sofort ein Leistungsantrag gestellt werden.
a) Stufe 1
Rz. 85
Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag auf Auskunft und Belegvorlage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Notwendig ist beim Auskunftsantrag die konkrete Angabe, über welche Art von Einkünften und für welchen Zeitraum Auskunft zu erteilen ist und ggf. auf welchen Zeitpunkt bei der Darstellung des Vermögensstandes abgestellt werden soll.
Rz. 86
Auch der Antrag auf Vorlage von Belegen muss hinreichend genau formuliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Auskunftsberechtigte die Vorlage "geeigneter Belege" verlangt, ohne näher darzulegen, was er darunter versteht. Die beantragte Verpflichtung zur "Vorlage von Belegen" hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil sie zu unbestimmt ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die geforderten Einkommensnachweise müssen bestimmt bezeichnet werden.
Rz. 87
Praxistipp
Da Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden müssen, dass die Zwangsvollstreckung möglich ist, sollte man sich im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich vorbehalten, die Belege nach Auskunftserteilung noch näher zu konkretisieren.
b) Stufe 2
Rz. 88
Nach Abschluss der Auskunftsstufe – entweder durch Teilbeschluss oder Erledigung – kann der Antragsteller in die nächste Stufe übergehen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, hat der Verpflichtete nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt hat, als er dazu imstande war.
Die auf einen inhaltlichen Mangel der Auskunft gestützte Forderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft voraus, dass der Auskunftspflichtige die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können.
Rz. 89
Bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht nach gefestigter Rechtsprechung kein Nachbesserungsanspruch des Auskunftsberechtigten. Für diesen Fall ist er auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Vers...