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§ 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / VII. Der gerichtliche Antrag auf Unterhaltsleistungen

Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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1. Die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs

 

Rz. 131

Hat der Unterhaltsschuldner außergerichtlich ordnungsgemäß Auskunft über seine Einkünfte erteilt, dann aber die berechnete Unterhaltsschuld nicht akzeptiert, so muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, wird schon die Auskunft nicht erteilt, ist ein sog. Unterhaltsstufenantrag erforderlich (siehe oben Rdn 79 ff.). Dies erfolgt regelmäßig durch einen entsprechenden Unterhaltsantrag beim zuständigen Familiengericht. Es handelt sich dabei um eine Familienstreitsache, die nach den Verfahrensvorschriften der ZPO abgewickelt wird (§§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG), sofern sich aus den §§ 231–260 FamFG nichts Abweichendes ergibt. Insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 258 ZPO (Titulierung wiederkehrender Leistungen) ist in Unterhaltssachen bedeutsam.

Die Einreichung der Antragsschrift bei Gericht hat die Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens zur Folge; die Zustellung führt zur Rechtshängigkeit. Der Antragsteller begehrt mittels der Antragsschrift Rechtsschutz durch Erlass eines Beschlusses (§ 38 FamFG). Die Antragserhebung begründet ein Verfahrensrechtsverhältnis und fixiert den Streitgegenstand.

2. Wiederkehrende Leistungen, § 258 ZPO

 

Rz. 132

Der gerichtliche Unterhaltsantrag richtet sich auf Erlass eines Titels i.S.v. § 258 ZPO, der wiederkehrende Leistungen, nämlich Unterhalt, zum Gegenstand hat.[166] Unterhaltsanträge werden regelmäßig wie folgt formuliert:

Muster 8.4: Unterhaltsantrag

 

Muster 8.4: Unterhaltsantrag

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. _________________________ 20_________________________, jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats einen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.

 

Rz. 133

Die Vorschrift des § 258 ZPO ist für Unterhaltsverfahren von zentraler Bedeutung. § 258 ZPO stärkt den R...

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