1. Die bisherige Regelung
Rz. 8
Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung gewechselt und ergibt sich ein Rechtsschutzfall zu einem Zeitpunkt, der gegenüber dem neuen Rechtsschutzvertrag vorvertraglich ist, so stellt sich die Frage, wie diese Thematik zu lösen ist.
Rz. 9
Im Prinzip wurde in diesem Fall die Abwicklung durch den neuen Versicherer empfohlen. Diese Handhabung hat sich jedoch zwischenzeitlich sowohl im Verhältnis der Versicherer untereinander als auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern als zunehmend problematisch dargestellt. Deshalb wurde eine Neuregelung angestrebt, um zu einer praxisgerechten Lösung zu kommen und möglichst Deckungslücken bei Versicherungswechsel auszuschließen.
2. Die Regelung gem. § 4a ARB 2010 zum Wechsel des Versicherers
Rz. 10
Eine praxisgerechte Lösung ermöglicht § 4a ARB 2010 gemäß Verbandsempfehlung.
Diese Regelung lautet wie folgt:
Zitat
"§ 4a Versichererwechsel"
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers.“
Rz. 11
Diese Regelung geht von dem Grundsatz aus, dass der aktuelle Versicherer Ansprechpartner des Versicherungsnehmers ist. Für den Versicherungsnehmer ist die interne Handhabung zu den zu erbringenden Leistungen von Interesse.
Rz. 12
Hinsichtlich der Leistungspflicht des Vorversicherers gilt, dass diese nur besteht bis zum Ablauf der bedingungsgemäß geltenden Nachhaftung. Hiernach ist allein der Nachversicherer leistungspflichtig.