Rz. 26

Das Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung ist für ausländische Ehescheidungen im Bereich der EuEheVO gem. Art. 21 Abs. 1 nicht erforderlich, § 107 FamFG ist insoweit nicht mehr nötig.

Das Anerkennungsverfahren gilt weiter, wenn die ausländische Ehesache in Drittstaaten oder in Dänemark entschieden ist. Dann ist § 107 FamFG anzuwenden.

Der Verfahrenswert für die Anwaltskosten sowohl für das Anerkennungsverfahren als auch für das OLG-Verfahren sollte entsprechend den deutschen Wertvorschriften für Ehesachen gefunden werden.[37] (Zu den Gebühren vgl. § 5 Rdn 70 ff.)

[37] So HB FA FamR/Keske, Kap. 17 Rn 140; für § 42 Abs. 2 FamGKG, HK-FamGKG/Thiel § 42 Rn 78.

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