Rz. 26
Das Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung ist für ausländische Ehescheidungen im Bereich der EuEheVO gem. Art. 21 Abs. 1 nicht erforderlich, § 107 FamFG ist insoweit nicht mehr nötig.
Das Anerkennungsverfahren gilt weiter, wenn die ausländische Ehesache in Drittstaaten oder in Dänemark entschieden ist. Dann ist § 107 FamFG anzuwenden.
Der Verfahrenswert für die Anwaltskosten sowohl für das Anerkennungsverfahren als auch für das OLG-Verfahren sollte entsprechend den deutschen Wertvorschriften für Ehesachen gefunden werden.[37] (Zu den Gebühren vgl. § 5 Rdn 70 ff.)
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