Rz. 109
Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen den VA-Verfahren vor der Scheidung, d.h. im Scheidungsverbund, und den VA-Verfahren nach der Scheidung. Letzteres betrifft nur die Verfahren gem. §§ 20 ff. VersAusglG, also nur den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (nicht etwa abgetrennte VA-Verfahren, über die erst nach der Ehescheidung entschieden wird! Auch nicht Verfahren nach § 17 Abs. 3 S. 2 EGZPO[162]). Auch die Abänderungsverfahren (§§ 51, 52 VersAusglG) werden mit 10 % bewertet (s. Rdn 121). In den Verfahren bis zur Scheidung werden 10 %, in den Verfahren nach der Scheidung 20 % des Drei-Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten angesetzt, wenn das Verfahren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft.
Rz. 110
Es geht nicht um den ganzen Scheidungswert gem. § 43 FamGKG, sondern nur um das Einkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und/oder Abschläge,[163] also kein Kinderabschlag,[164] keine Spesenpauschale, kein Erwerbstätigenbonus.[165] Einmalvergütungen werden auf das Jahr umgelegt. Naturalvergütungen wie das privat nutzbare Firmenfahrzeug werden dazugerechnet. Für staatliche Unterstützungsleistungen gilt das, was oben zum Ehescheidungswert ausgeführt wurde (vgl. Rdn 13).
Rz. 111
Bewertungszeitpunkt ist § 34 S. 1 FamGKG. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. Die Fälligkeit bestimmt sich nicht nach § 34 S. 2 FamGKG, sondern nach S. 1 (das Versorgungsausgleichsverfahren wird, wenn es im Verbund ist, nicht auf Antrag durchgeführt, findet aber nur wegen des Scheidungsantrags statt!).[166]
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