Rz. 93

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG stellt die übertragung oder Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge der übertragung oder Entziehung der ganzen elterlichen Sorge zur Seite. Gemeint ist insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Damit ist klar ausgedrückt, dass kein wertmäßiger Unterschied zwischen der ganzen und einer teilweisen elterlichen Sorge besteht.

 

Rz. 94

Mit der Regelung zu § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG wird das Gleiche ausgedrückt. Alle haben den gleichen bezifferten Wert von 3.000,00 EUR. Die gelegentlich vertretene Meinung, das Umgangsrecht habe grundsätzlich einen geringeren Wert als die elterliche Sorge oder die Herausgabe, ist demgemäß abzulehnen.[143]

[143] Zum alten Recht wie hier Madert/Müller-Rabe/Madert, B III Rn 34; a.A. Lappe, Rn 51 m.w.N.

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