Rz. 53

Gegenstandswert ist eine Quote des vorgestellten Unterhalts (Jahresbetrag) (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 FamGKG). Die Quote bemisst sich danach, wie sehr der Antragsteller die Auskunft zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs braucht.[73] (Zum Stufenantrag vgl. im Einzelnen Rdn 146 ff.) Reichen mehrere Gläubiger einen Antrag auf Auskunft ein, sind die Werte zu addieren (also keine Erhöhungsgebühr, sondern Addition der mehreren Gegenstände!).[74]

[73] Schneider/Herget/Thiel, Rn 8471 m.w.N.
[74] OLG München JurBüro 2004, 376; Schneider/Herget/Thiel, Rn 8472.

a) Der Antrag auf Unterhaltsabänderung

 

Rz. 54

Der Wert der Anträge gem. §§ 238, 239 FamFG bemisst sich nach der verlangten Abänderung, also nach der Differenz zwischen der Erstentscheidung und der gewünschten Zweitentscheidung. Wenn eine Erhöhung rückwirkend verlangt wird,[75] sind die verlangten Rückstände entsprechend § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Wird fälschlich Erhöhung für die Zeit vor der Einreichung des Antrags ohne einen rechtfertigenden Grund erhoben, erhöht das den Verfahrenswert ebenfalls, weil dieser allein vom Antrag bestimmt wird.[76]

[75] § 238 Abs. 3 FamFG bei Urteilen, § 239 FamFG bei Vergleichen.
[76] Hillach/Rohs, § 55 C III.

b) Der Antrag auf negative Feststellung

 

Rz. 55

Der Hauptanwendungsfall ist der Antrag des Unterhaltsschuldners, der sich gegen eine einstweilige Anordnung wehrt (heute durch § 52 Abs. 1 FamFG weitgehend ersetzt). Gegenstandswert ist der volle Wert des geleugneten Anspruchs. Beim negativen Feststellungsantrag ist kein Abschlag zu machen. Die Bewertung erfolgt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG.[77] Ebenso wie für den künftigen Unterhalt die Bewertung gem. § 51 Abs. 1 FamGKG erfolgt, gilt § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG, soweit rückwirkend diese Feststellung getroffen werden soll.[78] Der Jahresbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn eine einstweilige Anordnung über den Unterhalt vorliegt, die mit dem negativen Feststellungsantrag bekämpft wird; bezieht sich der Feststellungsantrag nur auf die Zukunft, ist jedenfalls der Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde, als Rückstand hinzuzurechnen.[79]

[77] OLG Dresden JurBüro 2004, 141; OLG Düsseldorf MDR 2003, 236 m. Anm. Schneider (voller Wert der Forderung); Schneider/Herget/Thiel, Rn 8485 m.w.N., Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 68 m.w.N. jeweils zu § 42 Abs. 1 GKG a.F.
[78] Schneider/Herget/Thiel, Rn 8487; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 68 mit Nachweisen der Gegenmeinung in Anm. 160; wie hier auch Hansens/Braun/Schneider/N. Schneider, Teil 10 Rn 304, 305.
[79] Schneider/Herget/Thiel, Rn 8505; HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 137; Lappe, Rn 57; Zustimmend Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 69. Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ausdrücklich auf sechs Monate beschränkt ist und ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil die fehlende Unterhaltspflicht endgültig und rechtskräftig feststellt, soll statt § 20 Abs. 2 S. 1 GKG (Sechs-Monats-Wert) § 17 GKG heute § 51 FamGKG (Jahreswert) gelten. Die einstweilige Anordnung ist aber so gut wie nie auf sechs Monate beschränkt.

c) Der Antrag auf Rückzahlung zu viel bezahlten Unterhalts

aa) Wert des Rückforderungsantrags

 

Rz. 56

Der Wert des Rückforderungsantrags ist grds. der zurückgeforderte Betrag. Mitunter wird für den Fall, dass mehr als zwölf Monatsraten zurückverlangt werden, der Wert auf diesen Jahresbetrag begrenzt. Die Begründung ist, dass der Unterhaltsrückzahlungsschuldner nicht schlechter stehen soll als der Unterhaltsschuldner, bei dem aus sozialen Gründen der Wert auch auf einen Jahresbetrag begrenzt ist.[80] Dem ist weder zum alten Recht noch zu § 51 Abs. 2 FamGKG zuzustimmen. Der geforderte Rückzahlungsbetrag ist nicht mit dem laufenden Unterhalt, sondern mit den Unterhaltsrückständen zu vergleichen, die keine Begrenzung nach oben kennen. Es ist also der zur Rückzahlung verlangte und bezifferte Betrag anzusetzen.[81]

[80] So OLG Hamburg FamRZ 1998, 311.
[81] Ebenso im Ergebnis HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 156: Es handelt sich um fällige Beträge, § 35 gilt, der volle Betrag ist anzusetzen.

bb) Antrag auf Rückzahlung, verbunden mit Abänderungsantrag oder negativem Feststellungsantrag

 

Rz. 57

Der Rückforderungsantrag wurde schon immer häufig mit dem Abänderungsantrag, aber auch mit dem negativen Feststellungsantrag verbunden. Es fragt sich, ob der Rückforderungsantrag neben diesen beiden Verfahrensarten einen eigenen Verfahrenswert hat und, wenn das der Fall ist, ob die Verfahrenswerte addiert werden oder ob nur einer (der höhere) anzusetzen ist.

 

Rz. 58

Sowohl bei der Kombination von negativem Feststellungsantrag und Rückforderungsantrag[82] als auch bei der Kombination Abänderungsantrag und Rückforderungsantrag[83] wird (ganz h.M.) wirtschaftliche Identität angenommen, soweit die von den Verfahren betroffenen Zeiträume identisch sind. Die Werte werden also nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1–3 FamGKG). Für Zeiträume, die nicht identisch sind, auf die sich also nur einer der Anträge bezieht, ist dagegen gesondert ein Verfahrenswert anzusetzen und die Werte sind zu addieren.[84] Diese überlegungen gelten nach wie vor. Soweit § 241 FamFG für den Abänderungsantrag die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB i.S.d. Rechtshängigkeit erfüllt, kann der Rückf...

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