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Der Wert des selbstständigen Verfahrens ergibt sich aus § 45 FamGKG. Der Wert im Verbund ist in § 44 FamGKG geregelt. § 44 Abs. 2 FamGKG liest sich zunächst so, als würde der Ehescheidungswert erhöht und nicht etwa der Wert der Kindschaftssache festgesetzt. Die Bestimmung ist aber nicht so gemeint.[138] Es wird an den gesamten Verfahrenswert der Ehescheidung angeknüpft, nicht nur an das Einkommen der Parteien (wie beim Versorgungsausgleich). Der Regelwert von 3.000,00 EUR bezieht sich auf die einzelnen Kindschaftssachen und nicht auf den Gesamtbetrag.

[138] BT-Drucks 16/6308, 305 spricht ausdrücklich von einer Regelung des Wertes der Kindschaftssachen in Abs. 2.

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