Rz. 38

Soll der Zeitraum, für den der Unterhalt gefordert wird, erst später beginnen (nicht schon mit dem Monatsersten nach Antragseinreichung), zählen die zwölf Monate erst von dem späteren Zeitpunkt an.

Generell gilt: Monate innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums, für die kein Unterhalt verlangt wird, werden nicht mitgerechnet.

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