Rz. 85
Gegenstandswert ist das Interesse des Antragstellers an der Verteilung, also der Wert seines Anteils am gemeinschaftlichen Gegenstand wie bei der Gesamthand,[128] i.d.R. also die Hälfte des Verkehrswertes (§ 742 BGB), § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 42 Abs. 1, 3 FamGKG; ein Abzug wegen Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie dinglich gesichert sind, findet nicht statt.[129] Verlangt jemand z.B. die Zustimmung des Ehegatten zur hälftigen Auszahlung des gemeinsamen Bankguthabens, ist Gegenstandswert ½ dieses Guthabens. Zum Teilungsversteigerungsverfahren ist der Gegenstandswert dem § 26 Abs. 1 RVG zu entnehmen, ist also ebenfalls der Wert des Anteils des Antragstellers am gemeinsamen Gegenstand.
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