Rz. 85

Gegenstandswert ist das Interesse des Antragstellers an der Verteilung, also der Wert seines Anteils am gemeinschaftlichen Gegenstand wie bei der Gesamthand,[128] i.d.R. also die Hälfte des Verkehrswertes (§ 742 BGB), § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 42 Abs. 1, 3 FamGKG; ein Abzug wegen Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie dinglich gesichert sind, findet nicht statt.[129] Verlangt jemand z.B. die Zustimmung des Ehegatten zur hälftigen Auszahlung des gemeinsamen Bankguthabens, ist Gegenstandswert ½ dieses Guthabens. Zum Teilungsversteigerungsverfahren ist der Gegenstandswert dem § 26 Abs. 1 RVG zu entnehmen, ist also ebenfalls der Wert des Anteils des Antragstellers am gemeinsamen Gegenstand.

[128] Für die Gesamthand Rspr. seit BGH NJW 1975, 1415; Mümmler, JurBüro 1994, 328, 329 m.w.N.
[129] KG, AGS 2009, 185: § 3 ZPO also: bei Auseinandersetzungsverlangen Wert des eigenen Anteils; wird dagegen Auflassung des Anteils eines Mitberechtigten gefordert, Wert des Anteils des Mitberechtigten; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1195 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 444 m. Anm. N. Schneider (zum Bausparvertrag): nach dem Interesse, das sich grds. nach dem Wert des begehrten Anteils richtet.

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