Rz. 137
§ 49 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG sieht für Verfahren nach § 1 GewSchG einen Wert von 2.000,00 EUR vor. Für Anträge nach § 2 GewSchG sind 3.000,00 EUR bestimmt. In Abs. 2 ist auch hier die Billigkeitsklausel enthalten.
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