Rz. 107

Entgegen der überschrift sind nicht alle Kindschaftssachen, die nicht unter §§ 44, 45 FamGKG fallen, hier erfasst. Es geht nur um vermögensrechtliche Angelegenheiten (z.B. Verpflichtung der Eltern zur Einreichung eines Verzeichnisses über das von ihrem Kind unentgeltlich erworbene Vermögen[157] oder Ergänzungspflegschaft bezüglich einer Lebensversicherung[158]) in § 46 FamGKG. Nicht vermögensrechtliche Kindschaftssachen fallen entweder unter §§ 44, 45 FamGKG und werden nach den dortigen Regeln bewertet oder sie gehören zu § 42 Abs. 2, 3 FamGKG. Verfahren nach § 1628 BGB oder gem. §§ 1617 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3, 1618 S. 4 BGB sind Teil der elterlichen Sorge und fallen daher unter § 151 Nr. 1 FamFG, sind also nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zu bewerten.

[157] OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 657.
[158] OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.5.2015 – 5 WF 316/14, BeckRS 2015, 10002.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?