Ingrid Groß, Dr. iur. Thomas Eder
I. Entziehung oder Beschränkung der Schlüsselgewalt, § 1357 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 2 FamFG
Rz. 141
Die Bewertung erfolgt nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG.
II. Freistellung
Rz. 142
Es handelt sich um Anträge auf Freistellung von Verbindlichkeiten, die entweder ein Ehegatte um des anderen Ehegatten Willen allein eingegangen ist oder die er zusammen mit dem anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch eingegangen ist. Hierher gehört auch der Antrag auf Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung. Ebenso können Eltern/Schwiegereltern beteiligt sein. Wenn die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Nr. 2, 3 FamFG gegeben sind, liegt eine sonstige Familiensache vor.
1. Freistellung von Verbindlichkeiten im Außenverhältnis
Rz. 143
Geht es um die Freistellung im Außenverhältnis, ist i.d.R. der volle Betrag, von dem der Antragsteller freigestellt werden will, der Wert. Wenn ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller wegen der Verbindlichkeit überhaupt in Anspruch genommen wird, ist ein geringerer Wert anzusetzen.
2. Freistellung von Verbindlichkeiten im Innenverhältnis
Rz. 144
Zur Freistellung zwischen Gesamtschuldnern werden unterschiedliche Vorschläge gemacht: Die eine Ansicht will den Anteil des jeweiligen Antragstellers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis ansetzen. Die andere Meinung setzt i.d.R. die Forderung, von der freigestellt werden soll, an, wenn nicht Umstände vorliegen, die eine Geringerbewertung des Freistellungsinteresses rechtfertigen.
M.E. gilt Folgendes: Ist gemeint, dass der andere Ehegatte allein die Gesamtschuld übernehmen soll, geht es um die volle Forderung; geht es dagegen darum, zu erreichen, dass der andere Ehegatte seine Hälfte der Forderung übernimmt, soll diese Hälfte angesetzt werden. Wird übernahme einer Alleinschuld verlangt, ist es die volle Forderung (möglicherweise vermindert entsprechend der Entscheidung des BGH).
Differenzierend fällt auch die Betrachtung des OLG Brandenburg aus, dass danach unterscheiden will, ob ein Freistellungsgläubigers am Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB (§ 42 Abs. 1 vom GKG: Höhe der Freistellung betroffenen Forderung) oder auf einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB (Wertbemessung nach dem beanspruchten Betrag) stützt.
III. Freistellung von Unterhaltsansprüchen
Rz. 145
Diese Freistellung kann auf deliktischen oder zivilvertraglichen Schadenersatzansprüchen beruhen. Sie ist dann ein zivilrechtlicher und kein familienrechtlicher Anspruch, so dass Ausführungen wie oben (s. Rdn 142 f.) gelten. Die familienrechtlichen Freistellungsansprüche beruhen nicht auf gesetzlichen Regeln, sondern immer nur auf einem familienrechtlichen Vertrag (zu diesen vgl. § 11 Rdn 77 ff.).