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Verschiedentlich war vertreten worden,[31] dass in den Fällen, in denen beiderseits ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt ist, grundsätzlich nur der Mindestwert von 3.000,00 EUR anzusetzen sei. Wenn die Einkommensverhältnisse der Ehegatten derart schlecht seien, dass ihnen die Vergünstigungen der Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen, dürfe dies beim Wertansatz nicht unberücksichtigt bleiben. Dem wurde mit h.M. entgegengehalten, dass sich die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, nicht mit den Kriterien decken, die bei der Streitwertbestimmung maßgebend sind. Erstere steht in der ZPO, letztere im GKG. Es braucht jemand, der im Sinn der Prozesskostenhilfe "arm" ist, nicht vermögenslos und nicht einkommenslos sein. Erinnert wurde an das Schonvermögen in Form des selbst bewohnten Einfamilienhauses. Das BVerfG hat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen seit 2005[32] diese Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt. Die Honorierung des Anwalts sei in den Fällen der Prozesskostenhilfe durch die geringeren Gebühren bereits heruntergesetzt und könne nicht durch diesen automatischen Mindestwert noch weiter herabgesetzt werden, ohne in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 FGG einzugreifen. Den automatischen Mindestwert der Ehesache bei beiderseits ratenloser Prozesskostenhilfe kann es nicht (mehr) geben.

[31] Nachweise bei Schneider/Herget/Thiel, Rn 7270 ff.

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