Rz. 113

Der Beschränkungsgrund muss sowohl bei Errichtung der beschränkenden Verfügung von Todes wegen vorliegen als auch bei Eintritt des Erbfalls immer noch oder wiederum bestehen (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine erst drohende Überschuldung genügt nicht,[301] hieran scheitert beim sog. Behindertentestament die Pflichtteilsbeschränkung. Zwischen Errichtung der Verfügung und dem Erbfall eingetretene nur vorübergehende Verbesserungen sind ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der beschränkenden Anordnung. Entfällt der Beschränkungsgrund nach Eintritt des Erbfalls, so berührt dies zunächst die getroffene Anordnung nicht. Es ist dann eine Frage der ergänzenden Auslegung, ob der Fortbestand der beschränkenden Anordnungen gewollt ist; tendenziell wird man dabei eher annehmen können, dass die Anordnung der Nacherbfolge oder des Nachvermächtnisses als Instrument der Erhaltung des Nachlasses in der Familie fortbesteht, die Testamentsvollstreckung wegen der bloßen Beschränkung des "gefährdeten Erben" aber häufiger entfällt.[302]

 

Rz. 114

Da die Beschränkungsgründe sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung als auch im Erbfall vorliegen müssen, können sich hieraus erhebliche Beweisschwierigkeiten ergeben. Denn die Beweislast dafür, dass diese im Zeitpunkt der Anordnung vorlagen, trägt derjenige, der sich auf deren Wirksamkeit beruft (§§ 2338 Abs. 2 S. 1, 2336 Abs. 3 BGB), also regelmäßig der Nacherbe, Nachvermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker.[303]

 

Praxishinweis

Hier kann sich die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) dringend empfehlen.

 

Rz. 115

Ist jedoch der Beschränkungsgrund zum Errichtungszeitpunkt bewiesen, so muss der davon betroffene Abkömmling den Beweis erbringen, dass er sich im Zeitpunkt des Erbfalls dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewandt hat oder dass eine Überschuldung im Erbfall nicht mehr bestand; diese Beweislastverteilung ergibt sich aus der Fassung des § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB und entspricht der des ähnlich gelagerten Falls des früheren § 2336 Abs. 4 BGB.[304]

[301] Staudinger/Olshausen, § 2338 Rn 12.
[302] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 XIV 2 b. Für Fortdauer der Testamentsvollstreckung Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 7; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1984, 213; offen lassend KG DFG 1942, 86.
[303] Baumgärtel, § 2338 Rn 1; kritisch hierzu Baumann, ZEV 1996, 121, 127.
[304] Baumgärtel, § 2338 Rn 2; v. Dickhuth-Harrach, in: FS Rheinisches Notariat, 1998, S. 202; a.A. Baumann, ZEV 1996, 121, 127.

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