Rz. 46

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern gegenüber ihren unverheirateten Kindern grundsätzlich die Art der Unterhaltsgewährung frei bestimmen dürfen (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB). Daher berechtigt nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn ausreichende Mittel für die Heimunterbringung der Kinder zur Verfügung gestellt werden.[138] Jedoch kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegen, wenn einem Abkömmling keine angemessene Ausbildung ermöglicht wird (§ 1610 Abs. 2 S. 1 BGB) oder auch bei Verweigerung oder schwer wiegender Vernachlässigung der Erziehung, Berufsfortbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB) oder Nichtgewährung von Naturalleistungen, weil der Unterhalt der Eltern gegenüber ihren Kindern den gesamten Lebensbedarf umfasst (§§ 1610 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).[139] Ein Missbrauch der elterlichen Sorge berechtigt aber nicht zur Pflichtteilsentziehung,[140] obgleich ein solches Verhalten im Einzelfall zur Ersetzung der Einwilligung in eine Annahme als Kind (§ 1748 BGB) berechtigen würde. Dies ist mit den heutigen Wertvorstellungen nicht vereinbar.[141] Nur in Ausnahmefällen löst § 170 StGB i.V.m. dem Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB derartige Probleme.[142]

[138] MüKo-BGB/Lange, § 2333 Rn 33.
[139] Staudinger/Olshausen (Neubearb. 2006), § 2334 Rn 3; Gottwald, § 2334 Rn 3. Die erforderliche "böswillige Verletzung" der Unterhaltspflicht liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Eltern in einem Rechtsstreit über die Übernahme der Kosten der Zweitausbildung unterliegen, Soergel/Dieckmann, § 2334 Rn 2.
[140] Staudinger/Olshausen (Neubearb. 2006), § 2334 Rn 3.
[141] MüKo-BGB/Lange, § 2333 Rn 33.
[142] Damrau/Tanck/Riedel, § 2333 Rn 27.

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