Rz. 63
Anders als der vormalige Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der nur die Abkömmlinge betraf, gilt der Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegenüber allen Pflichtteilsberechtigten (vgl. § 2333 Abs. 2 BGB). Da die Pflichtteilsentziehung in diesem Fall auf einem schweren allgemeinen und sozialwidrigen Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten beruht, aufgrund dessen dem Erblasser eine Nachlassbeteiligung unzumutbar ist, spielt es hier keine Rolle mehr, ob dieses von einem Abkömmling, Ehegatten oder Elternteil begangen wird.[182]
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