Rz. 165
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das beschädigte Fahrzeug aufgrund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war.
Rz. 166
Die Anmietung eines Fahrzeugs für neun Tage, in denen 309 km zurückgelegt werden, ist ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Rz. 167
Bei einem Fahrbedürfnis von 20 km täglich ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da die Benutzung eines Taxis erheblich kostengünstiger wäre.
Rz. 168
Der Geschädigte ist jedoch berechtigt, Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen.
Rz. 169
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens können nur die Mietwagenkosten für die kalkulierte Reparaturdauer geltend gemacht werden; dies gilt auch dann, wenn ein kostengünstigerer Weg gewählt wird, der länger dauert.
Rz. 170
Ein Mietwagenunternehmen ist aus positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig, wenn es nicht auf Pauschaltarife hinweist.
Rz. 171
Zustellkosten (Abholung und Verbringung) des Mietwagens sind keine erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 BGB.
Rz. 172
Der Geschädigte verstößt bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er ein Angebot des gegnerischen Versicherers nicht annimmt, ihm einen Mietwagen zu günstigeren Konditionen zu vermitteln.
Rz. 173
Ein Unfallersatztarif ist nur dann "erforderlich", wenn ein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Mietwagenkosten sind nur insoweit zu ersetzen, als ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Soweit der Normaltarif überschritten wird, muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass die Erhöhung des Tarifs wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Rz. 174
Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Rz. 175
Ein Unfallersatztarif ist nur erforderlich im Sinne von § 249 BGB, wenn gegenüber dem Normaltarif unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind. Der Tatrichter kann eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.
Rz. 176
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs ist der Tatrichter im Rahmen von § 287 ZPO nicht verpflichtet, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Es kommt allein darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken des Vermieters einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Gegebenenfalls kann der Tatrichter nach Beratung durch einen Sachverständigen den zulässigen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmen. Wenn der Unfallersatztarif – erkennbar – deutlich über dem Normaltarif liegt, liegt für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ersatzfahrzeug für einen längeren Zeitraum (14 Tage) angemietet wird.
Rz. 177
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Der Geschädigte ist je nach Lage des Einzelfalles verpflichtet, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn ihm der überteuerte Unfallersatztarif angeboten wird. Der Begriff "Unfallersatztarif" erweckt zwar den Eindruck, der Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnitten, allein das allgemeine Vertrauen darauf rechtfertigt es jedoch nicht, einen Unfallersatztarif "unbesehen" zu akzeptieren.
Rz. 178
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, insbesondere dann, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit für die Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht gegeben ist.
Rz. 179
Der Autovermieter ist verpflichtet, den Geschädigten auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
Rz. 180
Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er den Normaltarif nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil er trotz Zumutbarkeit es ablehnt, eine Kaution zu leisten, in Vorkasse zu treten oder seine Kreditkarte einzusetzen. Gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer erforderlich.
Es liegt ebenfal...