Rz. 228
Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu zahlen, wenn ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.[263]
Rz. 229
Bei Beschädigung eines Motorrades ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn gleichzeitig ein Pkw zur Verfügung steht.[264]
Rz. 230
Wenn der Erhaltungszustand eines Fahrzeugs mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist, kann der Entschädigungsanspruch auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt werden.[265]
Rz. 231
Bei einem älteren Fahrzeug, dessen Erhaltungszustand nicht mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs vergleichbar ist, ist eine Herabstufung um zwei Gruppen in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch angebracht.[266]
Rz. 232
Bei luxuriösen Zweitwagen sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.[267]
Rz. 233
Bei Beschädigung eines Oldtimers ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn ein weiteres Fahrzeug zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht.[268]
Rz. 234
Ist das beschädigte Kfz älter als fünf Jahre, ergibt sich die Nutzungsausfallentschädigung aus der nächst niedrigeren Tabellengruppe.[269]
Rz. 235
Wenn der Geschädigte erst zwei Monate nach einem Verkehrsunfall Reparaturauftrag erteilt, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen, sodass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt.[270]
Rz. 236
Demgegenüber vertritt das LG Braunschweig[271] die Auffassung, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft wird. Der Schädiger habe allenfalls darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten im Einzelfall der Nutzungswille fehlte.
Rz. 237
Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem Geschädigten durch die beauftragte Werkstatt kostenfrei ein Mietwagen zur Verfügung gestellt wird.[272]
Rz. 238
Nutzungsausfall wird nur für den errechneten Wiederbeschaffungszeitraum erstattet, auch wenn ein Neufahrzeug bereits bestellt wurde, das drei Monate später geliefert wird.[273]
Rz. 239
Der Geschädigte ist im Wege der Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB gehalten, die Nutzungsausfallentschädigung durch eine Kreditaufnahme oder Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung gering zu halten.[274]
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