Rz. 228

Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu zahlen, wenn ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.[263]

 

Rz. 229

Bei Beschädigung eines Motorrades ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn gleichzeitig ein Pkw zur Verfügung steht.[264]

 

Rz. 230

Wenn der Erhaltungszustand eines Fahrzeugs mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist, kann der Entschädigungsanspruch auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt werden.[265]

 

Rz. 231

Bei einem älteren Fahrzeug, dessen Erhaltungszustand nicht mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs vergleichbar ist, ist eine Herabstufung um zwei Gruppen in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch angebracht.[266]

 

Rz. 232

Bei luxuriösen Zweitwagen sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.[267]

 

Rz. 233

Bei Beschädigung eines Oldtimers ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn ein weiteres Fahrzeug zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht.[268]

 

Rz. 234

Ist das beschädigte Kfz älter als fünf Jahre, ergibt sich die Nutzungsausfallentschädigung aus der nächst niedrigeren Tabellengruppe.[269]

 

Rz. 235

Wenn der Geschädigte erst zwei Monate nach einem Verkehrsunfall Reparaturauftrag erteilt, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen, sodass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt.[270]

 

Rz. 236

Demgegenüber vertritt das LG Braunschweig[271] die Auffassung, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft wird. Der Schädiger habe allenfalls darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten im Einzelfall der Nutzungswille fehlte.

 

Rz. 237

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem Geschädigten durch die beauftragte Werkstatt kostenfrei ein Mietwagen zur Verfügung gestellt wird.[272]

 

Rz. 238

Nutzungsausfall wird nur für den errechneten Wiederbeschaffungszeitraum erstattet, auch wenn ein Neufahrzeug bereits bestellt wurde, das drei Monate später geliefert wird.[273]

 

Rz. 239

Der Geschädigte ist im Wege der Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB gehalten, die Nutzungsausfallentschädigung durch eine Kreditaufnahme oder Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung gering zu halten.[274]

[263] BGH, VI ZR 40/11, NZV 2012, 223; OLG Brandenburg, XII U 160/06, SP 2008, 52; OLG Düsseldorf, 1 U 50/11, DAR 2012, 254; OLG Koblenz, 10 U 322/17, VersR 2018, 1275; OLG Frankfurt, 11 U 7/21, DAR 2022, 632; BGH, VI ZR 35/22, MDR 2023, 31.
[264] BGH, VI ZR 92/12, SP 2012, 438.
[265] OLG Koblenz, NZV 2004, 258; AG Velbert, SP 1998, 322; AG Berlin-Mitte, VersR 2008, 1275 m.w.N.
[266] BGH, VI ZR 357/03, zfs 2005, 126 = NZV 2005, 82 = VersR 2005, 284; BGH, VI ZR 112/04, zfs 2005, 437 = VersR 2005, 570; OLG Saarbrücken, IV U 470/06, SP 2008, 51; AG Ibbenbüren, 3 C 91/15, NJW-RR 2015, 1493.
[268] OLG Düsseldorf, I-1 U 50/11 = DAR 2012, 254 = SP 2012, 15 = NJW-RR 2012, 545; OLG Karlsruhe, 9 U 29/11, NJW-RR 2012, 548 = DAR 2013, 28.
[269] OLG Hamm, DAR 1996, 400 = VersR 1997, 506.
[270] OLG Köln, DAR 2005, 32.
[271] NZV 2006, 41.
[272] OLG Jena, 1 U 761/08, NZV 2009, 388.
[273] BGH, VI ZR 211/08, zfs 2009, 564 = NZV 2009, 334, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 6 Rn 39.

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