Rz. 270

Die Kosten eines unbrauchbaren und einseitigen Parteigutachtens sind nicht zu ersetzen, insbesondere dann nicht, wenn im Gutachten Schäden aufgeführt sind, die nicht vorhanden oder nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.[308]

 

Rz. 271

Die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind nicht zu ersetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass eine gerichtliche Klärung notwendig ist. Insoweit sind die Äußerungen eines Privatgutachters lediglich als substanziierter Parteivortrag zu werten.[309]

 

Rz. 272

Wenn der Sachverständige ein "Grundhonorar" berechnet, kann er nicht zusätzliche Kosten für "EDV-Bewertung" und "EDV-Kalkulation" berechnen, da diese Bewertung und Kalkulation ein originärer Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit sind.[310]

 

Rz. 273

Die Sachverständigenkosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung durch den Haftpflichtversicherer bewusst verhindert hat; dies gilt insbesondere dann, wenn im Parteigutachten der Schaden durch Lichtbilder oder Beschreibungen nicht ausreichend dokumentiert ist.[311]

 

Rz. 274

Sachverständigenkosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Sachverständige seine Qualifikation nicht nachweisen kann.[312]

 

Rz. 275

Die pauschale Abtretung der Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ist mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.[313]

 

Rz. 276

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für ein Ergänzungsgutachten, wenn mit einem Prozess zu rechnen ist.[314]

 

Rz. 277

Sachverständigenkosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Nachbesichtigung seines Fahrzeugs verhindert (Beweisvereitelung).[315]

 

Rz. 278

Bei wirtschaftlicher Identität von Sachverständigenbüro und Werkstatt sind Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig.[316]

 

Rz. 279

Die Kosten für einen Reparaturnachweis sind im Regelfall nicht zu erstatten, da eine einfache Bescheinigung oder Fotografie genügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer einen dezidierten Reparaturnachweis durch den Sachverständigen verlangt.[317]

 

Rz. 280

Bei begründeten Zweifeln an dem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten ist der Versicherer zu einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen berechtigt.[318] Wenn sich im Rechtsstreit die Richtigkeit des Parteigutachtens bestätigt, sind die Verfahrenskosten gem. § 93 ZPO vom Kläger zu tragen, da der Haftpflichtversicherer keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.[319]

[308] KG, NZV 2004, 470; OLG Brandenburg, SP 2005, 413; OLG Düsseldorf, SP 2007, 366.
[309] LG Saarbrücken, 13 S 37/12, zfs 2013, 25.
[310] LG Saarbrücken, 13 S 37/12, zfs 2013, 25.
[311] OLG Düsseldorf, 1 U 122/92, VersR 1995, 107; OLG Saarbrücken, 4 U 9/18, NJW-RR 2018, 1043 = NZV 2020, 88.
[312] LG Paderborn, zfs 2003, 75; AG Bochum, SP 2002, 180.
[313] BGH, VI ZR 260/10, MDR 2011, 845 = r+s 2011, 357.
[314] LG Saarbrücken, zfs 2013, 25, 28.
[315] OLG Düsseldorf, 1 U 122/92, VersR 1995, 107.
[316] LG Freiburg, 3 S 64/12, SP 2013, 377.
[317] AG Essen, 11 C 151/12, SP 2013, 81; AG Saarlouis, 28 C 482/12, SP 2013, 81; AG Frankfurt, 24 C 2624/10, SP 11, 441; AG Ibbenbüren, 3 C 91/15, NJW-RR 2015, 1439.
[318] OLG Saarbrücken, 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043.
[319] OLG Saarbrücken, 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043.

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