Rz. 94
Kosten für einen Mietwagen gehören zum Herstellungsaufwand, sodass diese Mietwagenkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung zu ersetzen sind.
Der Geschädigte darf grundsätzlich ein Fahrzeug gleichen Typs mieten.
Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist berechtigt, den Geschädigten auf günstigere Mietwagentarife hinzuweisen.
Rz. 95
Praxistipp
Gleichwohl sollte man aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsorge von der Inanspruchnahme eines Mietwagens abraten,
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weil der Geschädigte die Mietwagenkosten bezahlen muss, unabhängig davon, ob und wann eine Schadenregulierung erfolgt, |
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weil ein Abzug für Eigenersparnis von 10 % zu erwarten ist, auch wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird, |
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weil der Konsumverzicht durch die Nutzungsausfallentschädigung "versüßt" wird. |
Zwar stunden Mietwagenunternehmen oft zunächst Ihre Rechnung für die Dauer von zwei bis vier Wochen. Wenn dann jedoch eine Schadenregulierung nicht erfolgt ist, muss der Geschädigte oft in Vorlage treten. Schließlich ist auch mit einem Abzug für Eigenersparnis zu rechnen, wenn ein Fahrzeug einer niedrigeren Wagenklasse in Anspruch genommen wird.
Nur dann, wenn ein deutlich geringwertiges Fahrzeug angemietet wird, kann der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfallen.
I. Mietwagendauer
Rz. 96
Im Regelfall sind sowohl die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs als auch bei einem Totalschaden die Ersatzbeschaffung in zwei bis drei Wochen vorzunehmen.
Rz. 97
Der Geschädigte muss, sobald der von ihm beauftragte Sachverständige das Fahrzeug besichtigt hat, unverzüglich Reparaturauftrag erteilen. Er darf mit dem Auftrag nicht etwa bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers warten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Reparaturdauer – und damit die Dauer der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs – auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt wird.
Rz. 98
Der Geschädigte darf auch nicht den Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens abwarten, er muss sich telefonisch beim Sachverständigen nach der Reparaturwürdigkeit seines Fahrzeugs erkundigen und gegebenenfalls unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen.
Rz. 99
Bei Totalschaden besteht ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nur für den angemessenen Zeitraum der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, in der Regel liegt auch dieser Zeitraum bei maximal drei Wochen.
Rz. 100
Bei älteren Gebrauchtwagen kann der Wiederbeschaffungszeitraum noch kürzer bemessen werden.
Rz. 101
Hat der Geschädigte ein Neufahrzeug bestellt, das einen Monat nach dem Unfall ausgeliefert werden soll, so sind auch für diesen Zeitraum die Mietwagenkosten zu ersetzen.
Rz. 102
Der Geschädigte muss sich um eine zügige Reparatur bemühen, um die Mietwagenkosten möglichst gering zu halten. Er darf daher nur eine geeignete Fachwerkstatt beauftragen, die bereit und in der Lage ist, die Reparaturarbeiten kurzfristig durchzuführen. Der Geschädigte muss einen Reparaturtermin vereinbaren und gegebenenfalls nachfragen, ob der vereinbarte Reparaturtermin auch tatsächlich eingehalten wird. Notfalls muss der Geschädigte eine andere Fachwerkstatt aufsuchen, wenn die von ihm zunächst ausgewählte Werkstatt diesen Anforderungen nicht genügt.
II. Notreparatur
Rz. 103
Wenn eine endgültige Schadenbeseitigung kurzfristig nicht möglich ist, ist der Geschädigte gehalten, sich gegebenenfalls mit einer Notreparatur zufrieden zu geben und das Fahrzeug dann in diesem Zustand so lange zu benutzen, bis eine endgültige Schadenbeseitigung möglich ist.
III. Interimsfahrzeug
Rz. 104
Wenn die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig lange dauert, kann dem Geschädigten zugemutet werden, sich ein "Interimsfahrzeug" zu beschaffen, um den drohenden Sachfolgeschaden möglichst gering zu halten.
Rz. 105
Ein Interimsfahrzeug kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bereits einen Neuwagen bestellt hatte, dessen Lieferfrist noch mehrere Monate beträgt. Ebenso ist ein Interimsfahrzeug zuzumuten, wenn der Geschädigte sich unmittelbar vor Antritt einer Urlaubsreise befindet, bei der mit einer hohen Kilometerleistung zu rechnen ist.
Rz. 106
Der "Vielfahrer" muss den billigeren Weg eines Zwischenfahrzeugs wählen, allerdings erst nach Kenntnis der voraussichtlichen – langen – Reparaturdauer.
IV. Unfallersatztarif
Rz. 107
Bei der Unfallregulierung gibt es keine Schadenposition, über die so andauernd und heftig gestritten wird, wie dies bei den Mietwagenkosten der Fall ist. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Es...