Rz. 187
Ein Geschädigter, der während des unfallbedingten Ausfalls auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, kann wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile Geldentschädigung verlangen.
Rz. 188
Der Geschädigte ist verpflichtet, zur Vermeidung längerer Ausfallzeiten für eine zügige Reparatur zu sorgen.
Rz. 189
Die Nutzungsausfallentschädigung liegt bei 35–40 % der üblichen Miete und 200–400 % der Vorhaltekosten.
Rz. 190
Nutzungsausfallentschädigung kann auch bei Ausfall eines Motorrads oder eines Wohnmobils verlangt werden. An den Nachweis des Nutzungswillens für ein Motorrad während des Reparaturzeitraums sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Rz. 191
Bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrrads kommt ein Tagessatz von 5 EUR bzw. 10 EUR in Betracht.
Rz. 192
Der Kommerzialisierungsgedanke rechtfertigt es, in der ständigen Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen geldwerten Vermögensbestandteil zu sehen, durch dessen Wegfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht.
Rz. 193
Nutzungsausfallentschädigung kann nur dann verlangt werden, wenn auch der Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug repariert worden ist, da sonst eine unzulässige Vermischung von konkreter und abstrakter Schadenberechnung vorgenommen würde.
Rz. 194
Die Kosten der Bescheinigung eines Sachverständigen, dass die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, sind nicht erstattungsfähig, da diese Kosten auf der freien Entscheidung des Geschädigten beruhen, die Arbeiten nicht in einer Werkstatt, sondern in Eigenregie durchzuführen.
Rz. 195
Seit mehr als zwei Jahrzehnten wird dieser Gebrauchsvorteil nach Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt. Zurzeit liegen die Tabellensätze zwischen 23 EUR und 175 EUR.
I. Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge
Rz. 196
Die vorgenannten Tabellen sind nicht anwendbar auf gewerblich genutzte Fahrzeuge und Behördenfahrzeuge, wohl aber für Polizeifahrzeuge.
Rz. 197
Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden in der Regel nach dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Rz. 198
Diese Rechtsprechung gilt nur für ein Fahrzeug, das unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw. Wenn kein konkret bezifferter Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen.
Rz. 199
Nutzungsausfallentschädigung ist daher auch dann zu zahlen, wenn ein Fahrzeug teils privat und teils gewerblich genutzt wird.
Rz. 200
Die entgangene erwerbswirtschaftliche Nutzung kann nicht durch eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ermittelt werden, der Geschädigte muss darlegen und beweisen, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Hierzu reicht es nicht aus, auf die mit dem geschädigten Fahrzeug getätigten Umsätze in den vergangenen Monaten zu verweisen; es muss spezifiziert vorgetragen werden, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten diesen Umsätzen gegenüberstanden.
Rz. 201
Auch ein Taxiunternehmer muss konkret die Unterlagen über die Gewinnermittlung vorlegen, ein Pauschalbetrag von 40 EUR kann nicht ohne weiteres geltend gemacht werden.
Die Nutzungsausfallentschädigung kann abstrakt nach der Tabelle Sander/Danner/Küppersbusch ermittelt werden, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft ein für gewerbliche Zwecke angeschafftes Fahrzeug auch privat nutzt.