Rz. 241
Die Sachverständigenkosten gehören zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Sachfolgeschaden.
Rz. 242
Die Sachverständigenkosten sind Teil des Herstellungsaufwandes. Die Sachverständigenkosten sind daher Bestandteil des Sachschadens und damit auch Bestandteil der Hauptforderung; haftet der Schädiger nur mit einer Quote, so sind auch die Sachverständigenkosten nur quotal zu ersetzen. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass es sich nicht, wie bei den voll zu ersetzenden Anwaltskosten, um eine Nebenforderung handelt, vielmehr um einen Teil der Hauptforderung.
Rz. 243
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient einerseits der Beweissicherung, andererseits der Feststellung der Schadenhöhe. Wenn zweifelhaft ist, ob die Schadenersatzansprüche mit Erfolg geltend gemacht werden können, kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, um dem Mandanten diese Kosten zu ersparen.
Alternativ genügt es in der Regel auch, zur Feststellung der Schadenhöhe den verbindlichen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen und die Unfallschäden fotografisch festzuhalten.
I. Auswahl des Sachverständigen
Rz. 244
Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist – ebenso wie die beauftragte Werkstatt – nicht Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Gleichwohl hat der Geschädigte auch hier aufgrund seiner eigenen Sachnähe für ein Auswahlverschulden einzustehen. Da der Beruf des Sachverständigen nicht geschützt ist, empfiehlt es sich, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, dessen Qualifikation und Zuverlässigkeit in der Regel auch von Versicherern nicht in Zweifel gezogen wird.
Rz. 245
Es liegt ein Auswahlverschulden, wenn der beauftragte Sachverständige weder öffentlich bestellt ist noch anderweitige Fachkunde (Ingenieur für Kfz-Technik) nachweist.
Rz. 246
Der Geschädigte sollte einen Sachverständigen seines Vertrauens und seiner Wahl beauftragen und nicht den Sachverständigen, den die Werkstatt oder die gegnerische Haftpflichtversicherung empfehlen. Sachverständige nutzen ihren erheblichen Ermessensspielraum zugunsten ihres Auftraggebers.
Rz. 247
Auch wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, darf der Geschädigte noch einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten auch der Haftpflichtversicherer zu ersetzen hat. Ein Preisvergleich ist nicht erforderlich.
Bei Zahlung an den Sachverständigen aufgrund einer Abtretungsvereinbarung besteht die Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber anderen Schadenpositionen, wenn sich herausstellt, dass das Gutachten unbrauchbar war.
II. Bagatellgrenze
Rz. 248
Es kann einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellen, wenn der Geschädigte bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, dessen Kosten in einem krassen Missverhältnis zum Fahrzeugschaden stehen.
Rz. 249
Die seit 30 Jahren existierende "Bagatellgrenze" von 1.000 DM ist nicht mehr angemessen und dürfte nunmehr bei etwa 1.000 EUR liegen.
Rz. 250
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, "ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten dürfte". Ein Betrag in Höhe von 1.400 DM = 715,81 EUR liege in dem Bereich, in dem die Bagatellschadengrenze anzusiedeln sei.
Rz. 251
Das AG Nürnberg sieht die Bagatellgrenze bei 700 EUR.
Rz. 252
Das LG Nürnberg-Fürth führt aus, dass von einem Bagatellschaden auszugehen ist, wenn lediglich Lackschäden vorhanden sind, deren Beseitigung ein Kostenaufwand von 771,82 EUR netto erfordert.
Hinweis
Die Bagatellgrenze gilt nicht, wenn die Werkstatt einen Kostenvoranschlag ablehnt und ein Sachverständiger ein Kurzgutachten mit minimalem Aufwand erstellt.
III. Kostenvoranschlag
Rz. 253
Zum Nachweis des Schadens und der Kosten der Schadenbeseitigung genügt es in der Regel, den verbindlichen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen und die Unfallschäden fotografisch festzuhalten. Von dieser Möglichkei...