Rz. 313

Die künftigen Beitragserhöhungen können nicht im Voraus geltend gemacht werden, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Es ist möglich, dass der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, weil er beispielsweise auf eine Vollkaskoversicherung oder ganz auf ein Kfz verzichtet. Auch kann sich die weitere Entwicklung der Prämien durch künftige schadenabhängige oder schadenunabhängige Umstände verändern.

 

Rz. 314

Eine zuverlässige Prognose für den Zukunftsschaden ist daher nicht möglich, sodass der Rückstufungsschaden nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.[341]

[341] BGH, VI ZR 36/05, NZV 2006, 476 = zfs 2006, 680, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 9 Rn 1.

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