Rz. 308

Die Unfallregulierung ist persönliche Sache des Geschädigten und gehört zu seinem eigenen Pflichtenkreis, sodass er Zeitverluste nicht nach Arbeitsstunden berechnen darf.[336]

 

Rz. 309

Diese Grundsätze gelten auch für Unternehmen mit einem größeren Fuhrpark, insbesondere für Verkehrsbetriebe und die Bundesbahn. Soweit in derartigen Unternehmungen eine "Unfallabteilung" unterhalten wird, können keine gesonderten Kosten berechnet werden, es sei denn, durch einen konkreten Schadenfall sind konkrete Mehrkosten entstanden.[337]

 

Rz. 310

Auch der Geschädigte, der einen Urlaubstag in Anspruch nimmt, um die mit der Schadenregulierung verbundenen Besuche bei der Werkstatt, dem Mietwagenunternehmen, dem Anwalt usw. durchzuführen, erhält hierfür keine Entschädigung, da er diese Unternehmungen in seiner Freizeit durchführen kann und muss.

 

Rz. 311

Derartige Aufwendungen des Geschädigten werden durch die allgemeine Kostenpauschale von 25–30 EUR abgegolten.[338]

 

Praxistipp

Der Geschädigte muss darauf hingewiesen werden,

dass er die mit der Unfallregulierung notwendigen Zeitverluste in die Freizeit legen muss,
dass er für Zeitverluste, Telefonate usw. in der Regel lediglich eine Pauschale von 25–30 EUR erhält.
[336] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn 59 m.w.N.
[337] BGH, VI ZR 241/79, VersR 1983, 755; OLG Frankfurt, 4 U 145/13, r+s 2014, 204.
[338] AG Oldenburg, zfs 2002, 288.

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