Rz. 296
Grundsätzlich ist dem Geschädigten der Einsatz eigener Geldmittel zuzumuten, er muss mit den Reparaturkosten in Vorlage treten.[331]
Rz. 297
Der Geschädigte braucht sich jedoch in seiner Lebensführung nicht etwa einzuschränken, allerdings ist es meist möglich und zumutbar, ein laufendes Girokonto im entsprechenden mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kreditrahmen zu überziehen.
Rz. 298
Verfügt der Geschädigte über keine freien Geldmittel, so muss er den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer unverzüglich dahingehend unterrichten, dass bei Nichtzahlung eines Vorschusses eine Fremdfinanzierung erforderlich ist.[332]
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