Rz. 296

Grundsätzlich ist dem Geschädigten der Einsatz eigener Geldmittel zuzumuten, er muss mit den Reparaturkosten in Vorlage treten.[331]

 

Rz. 297

Der Geschädigte braucht sich jedoch in seiner Lebensführung nicht etwa einzuschränken, allerdings ist es meist möglich und zumutbar, ein laufendes Girokonto im entsprechenden mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kreditrahmen zu überziehen.

 

Rz. 298

Verfügt der Geschädigte über keine freien Geldmittel, so muss er den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer unverzüglich dahingehend unterrichten, dass bei Nichtzahlung eines Vorschusses eine Fremdfinanzierung erforderlich ist.[332]

[331] OLG Nürnberg, zfs 2000, 12; OLG Naumburg, NZV 2005, 198, 199.
[332] LG Konstanz, SP 2005, 18.

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