Rz. 17
Der Geschädigte kann, soweit kein Totalschaden eingetreten ist, die erforderlichen Instandsetzungskosten verlangen und zwar unabhängig davon, ob und wann und auf welche Weise er die Reparaturarbeiten tatsächlich durchführen lässt. Jeder zweite Fahrzeugschaden wird fiktiv abgerechnet.
Rz. 18
Bei der fiktiven Schadenabrechnung entfällt lediglich die Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Kürzung für allgemeine Kostenfaktoren, wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten, ist unzulässig.
1. Fiktive Reparaturkosten
Rz. 19
Die fiktiven Reparaturkosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn später ein ersatzpflichtiger, identischer Zweitschaden eintritt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Kaskoversicherer des Geschädigten den identischen Zweitschaden reguliert. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof dem Geschädigten auch die fiktiven Reparaturkosten für den Erstschaden zugesprochen, weil die Leistung des Kaskoversicherers den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht getilgt habe.
Rz. 20
Die fiktive Abrechnung kann jedoch nicht uneingeschränkt durchgeführt werden; aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, bei mehreren Möglichkeiten der Schadenbeseitigung die kostengünstigere zu wählen. Wenn ein Fahrzeug nicht repariert oder unrepariert veräußert wird, ist die Obergrenze für die fiktive Schadenabrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Rz. 21
Bei dieser Abrechnung verbleibt es auch dann, wenn die Reparaturkosten, die vom Deutschen Verkehrsgerichtstag vorgeschlagene "70 %-Grenze" nicht überschreiten. Wenn die Reparaturkosten 70 % oder mehr des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann zwar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, gleichwohl hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Rz. 22
An diese Abrechnung ist der Geschädigte jedoch nicht endgültig gebunden, wenn er anschließend die Reparaturarbeiten durchführen lässt, ist er nicht daran gehindert, die höheren Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend zu machen.
Rz. 23
Bei einem Vergleich der kalkulierten Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel auf die Brutto-Reparaturkosten abzustellen.
Rz. 24
Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass der Geschädigte sein fachgerecht repariertes Fahrzeug nach Durchführung der Reparaturarbeiten weiter nutzt. Das Integritätsinteresse spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reparaturarbeiten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen.
Hinweis
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug verkehrssicher und teilweise reparieren lässt und es weiter nutzt, kann er die fiktiven Reparaturkosten entsprechend dem Sachverständigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Eine fachgerechte Reparatur ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten ohne Reparaturnachweis besteht nur dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
2. Werkstattlöhne
Rz. 25
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schaden...