Rz. 259

Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich; nach § 632 BGB kommt es zunächst auf die tatsächliche Absprache, dann auf eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung an. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrags auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.[297]

 

Rz. 260

Innerhalb des Ermessensspielraums, den der Sachverständige hat, ist es auch zulässig, ein Pauschalhonorar zu berechnen, das sich an der Schadenhöhe orientiert.[298] Gemäß § 315 BGB hat der Sachverständige sein Honorar "nach billigem Ermessen" zu bestimmen.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Honorarsätze des Sachverständigen die üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Schädiger muss allerdings die Möglichkeit der Nachprüfung haben.[299]

[297] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3 Rn 331 ff. m.w.N.
[298] BGH, X ZR 122/05, NZV 2006, 522 = zfs 2006, 574 = r+s 2007, 169 = SP 2007, 156 = VersR 2007, 560 = DAR 2007, 263 = MDR 2007, 650, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 8 Rn 1; OLG Naumburg, NZV 2006, 546; BGH, VI ZR 67/06, NZV 2007, 455 = zfs 2007, 507, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 8 Rn 2.
[299] BGH, VI ZR 225/13, DAR 2014, 194 = r+s 2014, 203 = zfs 2014, 388; AG Bonn, 102 C 227/13, SP 2014, 239.

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