Rz. 259
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich; nach § 632 BGB kommt es zunächst auf die tatsächliche Absprache, dann auf eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung an. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrags auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.[297]
Rz. 260
Innerhalb des Ermessensspielraums, den der Sachverständige hat, ist es auch zulässig, ein Pauschalhonorar zu berechnen, das sich an der Schadenhöhe orientiert.[298] Gemäß § 315 BGB hat der Sachverständige sein Honorar "nach billigem Ermessen" zu bestimmen.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Honorarsätze des Sachverständigen die üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Schädiger muss allerdings die Möglichkeit der Nachprüfung haben.[299]
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