1. Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten
Rz. 218
Nutzungsausfall gemäß Sachverständigengutachten kann auch bei Reparatur in Eigenregie geltend gemacht werden.
Bei einem 9,5 Jahre alten Fahrzeug kommt nur eine Herabstufung um eine Gruppe in Betracht.
Rz. 219
Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei fehlender Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten dann zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass sein Fahrzeug von einem Verwandten oder einem anderen Dritten mitbenutzt wird.
Rz. 220
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht auch dann, wenn dem Geschädigten während der Ausfallzeit ein Angehöriger sein Kfz kostenfrei überlassen hat.
Rz. 221
In derartigen Fällen kann der Geschädigte allerdings darauf hinweisen, dass sein Fahrzeug von einem Angehörigen hätte genutzt werden können.
Rz. 222
Nutzungsausfall kann auch dann verlangt werden, wenn bei Totalschaden kein Ersatzfahrzeug erworben wird oder sechs Monate später.
Rz. 223
Nutzungsausfall ist auch für zwei Monate zu zahlen, wenn vor dem Unfall bereits ein Neufahrzeug bestellt war.
Rz. 224
Nutzungsentgang kommt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und Behördenfahrzeugen in Betracht, wenn kein unmittelbarer Verdienstentgang eintritt. Nur wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw muss der Ertragsentgang konkret berechnet werden.
Rz. 225
Der Geschädigte kann auch für 103 Tage Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er den Schädiger darauf hingewiesen hat, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage ist.
Rz. 226
Nutzungsausfallentschädigung ist auch ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten, da auf den hypothetischen Nutzungswillen des Geschädigten abzustellen ist; auch wenn die Reparatur nach 13 Monaten durchgeführt wird, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Rz. 227
Verzögert sich die Schadenregulierung durch ein gerichtliches Beweisverfahren, kommt auch eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 98 Tage in Betracht oder bei Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung (104 Tage).
2. Rechtsprechung zugunsten des Schädigers
Rz. 228
Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu zahlen, wenn ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.
Rz. 229
Bei Beschädigung eines Motorrades ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn gleichzeitig ein Pkw zur Verfügung steht.
Rz. 230
Wenn der Erhaltungszustand eines Fahrzeugs mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist, kann der Entschädigungsanspruch auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt werden.
Rz. 231
Bei einem älteren Fahrzeug, dessen Erhaltungszustand nicht mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs vergleichbar ist, ist eine Herabstufung um zwei Gruppen in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch angebracht.
Rz. 232
Bei luxuriösen Zweitwagen sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.
Rz. 233
Bei Beschädigung eines Oldtimers ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn ein weiteres Fahrzeug zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht.
Rz. 234
Ist das beschädigte Kfz älter als fünf Jahre, ergibt sich die Nutzungsausfallentschädigung aus der nächst niedrigeren Tabellengruppe.
Rz. 235
Wenn der Geschädigte erst zwei Monate nach einem Verkehrsunfall Reparaturauftrag erteilt, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen, sodass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt.
Rz. 236
Demgegenüber vertritt das LG Braunschweig die Auffassung, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft wird. Der Schädiger habe allenfalls darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten im Einzelfall der Nutzungswille fehlte.
Rz. 237
Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem Geschädigten durch die beauftragte Werkstatt kostenfrei ein Mietwagen zur Verfügung gestellt wird.