Rz. 152
Bei längerer Inanspruchnahme eines Mietwagens muss sich der Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen. Diese Aufwendungen werden mit 10 % der Mietwagenkosten veranschlagt.
Bei kurzer Mietzeit und geringer Fahrleistung kann eine solche Ersparnis entfallen.
Rz. 153
Das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg haben unter Hinweis auf einen Aufsatz von Meinig die Auffassung vertreten, dass nur Abzüge in Höhe von 3 % oder 3,5 % gerechtfertigt seien. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt, zumal die Berechnungsmethoden von Meinung angreifbar sind.
Rz. 154
Der Bundesgerichtshof hält einen Abzug von 10 % für gerechtfertigt.
Rz. 155
Bei gewerblicher Nutzung des Mietfahrzeugs ist wegen der stärkeren Abnutzung ein Abzug von 25 % gerechtfertigt.
Rz. 156
Der Abzug für Eigenersparnis konnte nach einer Empfehlung des früheren HUK-Verbands dadurch umgangen werden, dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Wagenklasse in Anspruch nimmt. Diese Empfehlung, an die sich die Haftpflichtversicherer ohnehin nicht zu halten brauchten, besteht nicht mehr.
Rz. 157
Auch der Geschädigte, der sich mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Modellgruppe begnügt, muss daher mit einem entsprechenden Abzug rechnen. Kein Abzug für Eigenersparnis ist vorzunehmen, wenn die Differenz (hier: zwei Klassen tiefer) den ersparten Eigenkosten in Höhe von 10 % für das eigene Fahrzeug entspricht.
Rz. 158
Viele Haftpflichtversicherer haben mit – meist größeren – Mietwagenunternehmen bilaterale Vereinbarungen getroffen, nach denen vereinbarte Mietwagenpreise dem Geschädigten ungekürzt ersetzt werden.
Rz. 159
Es empfiehlt sich daher – wie auch sonst – den Kontakt zum Sachbearbeiter zu suchen und sich von diesem das oder die Mietwagenunternehmen nennen zu lassen, mit denen eine solche bilaterale Vereinbarung besteht.