Rz. 596

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, § 486 Abs. 1 ZPO. Auch das Schiedsgericht, wenn der Rechtsstreit sich dort befindet.[735] Dies gilt aber auch im isolierten selbstständigen Beweisverfahren, § 486 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Bei dringender Gefahr ist auch das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

[735] Thomas/Putzo, § 485 ZPO Rn 4.

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