a) Dem Heimträger nahe stehende juristische Personen
Rz. 416
Problematisch sind im Hinblick auf die Umgehungsrechtsprechung solche Lösungen, bei denen juristische Personen letztwillig bedacht werden, die zwar nicht selbst Heimträger sind, aber diesem nahe stehen. Wird hier durch Auflage eine Verwendung der Mittel zugunsten des Heimträgers verfügt oder ist der Heimträger an der betreffenden juristischen Person unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich entscheidungsbefugt, wird man § 14 Abs. 1 HeimG (Bund) analog anwenden müssen.
b) Dem Heimträger nahestehende natürliche Personen
Rz. 417
Nach § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) sind auch solche Zuwendungen verboten, die von oder zugunsten von Heimbewohnern dem Heimleiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims versprochen oder gewährt werden, auch wenn diese Personen ehrenamtlich im Heim tätig sind. Deshalb ist auch eine Zuwendung – bei entsprechendem Einvernehmen – nichtig, bei der nicht der Heimträger als solcher der Zuwendungsempfänger ist, sondern etwa der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter der das Heim betreibenden GmbH.
Rz. 418
Das Zuwendungsverbot des § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) erstreckt sich auch auf nahe Verwandte oder Ehegatten des Heimleiters oder von Heimbediensteten, die nicht unbedingt zum Pflegepersonal gehören müssen. Denn auch eine solche Zuwendung ist ein Versuch, das Verbot des § 14 Abs. 1 oder 5 HeimG (Bund) zu umgehen. Der versuchten Umgehung begegnet die Rechtsprechung mit analoger Anwendung der Vorschrift.
c) Keine Differenzierung durch das Gesetz
Rz. 419
Das HeimG differenziert bei den Zuwendungsverboten nicht nach der Tätigkeit, die ein Mitarbeiter eines Heims gegenüber dem Heimbewohner erbringt. Die vielschichtigen organisatorischen Verflechtungen eines Dienstleistungsbetriebs lassen es nicht im Vorhinein abschätzen, inwieweit ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die Aufenthaltsbedingungen eines Heimbewohners nehmen kann.
d) Fälle aus der Rechtsprechung
aa) Der Pförtner und seine Ehefrau
Rz. 420
Das OLG Frankfurt hat die testamentarische Zuwendung an die Ehefrau des Pförtners eines Altersheims als Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG und damit als nichtig angesehen. Dieser Fall ist insofern bemerkenswert, als in dem zu überprüfenden Testament weder eine Pflegeperson noch eine mit Leitungsfunktionen betraute Person eines Heims testamentarisch bedacht worden war, sondern der Pförtner eines Altersheims und dessen Ehefrau. Das OLG Frankfurt hat nicht nur die Erbeinsetzung des Pförtners als nichtig angesehen, sondern bezüglich der Erbeinsetzung seiner Ehefrau eine Umgehung des gesetzlichen Verbots angenommen; es kam so zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Rz. 421
Vor dem Hintergrund, dass im Einzelfall kaum abschätzbar ist, in welcher Weise ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die konkrete Situation eines Heimbewohners hat, ist diesem Ergebnis zuzustimmen. § 14 HeimG beinhaltet keineswegs eine starre Regelung, die keine Ausnahmen für den Einzelfall zuließe. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 6 HeimG in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilen. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt haben der Pförtner und seine als Erbin eingesetzte Ehefrau sich darauf berufen, sie hätten die Erblasserin schon lange vor deren Heimaufenthalt und unabhängig davon gekannt. Dieser Umstand hätte möglicherweise einen genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 6 HeimG begründen können. Darauf kam es jedoch nicht mehr an, weil von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht worden war.
bb) Der Pfleger einer anderen Abteilung
Rz. 422
Das BayObLG hat eine letztwillige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG als unwirksam angesehen in einem Fall, bei dem ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt worden war, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt worden war.
cc) Umgehungstatbestände
Rz. 423
Zur Frage der Umgehung des gesetzlichen Verbots von § 14 Abs. 5 HeimG hatte erstmals das OLG Düsseldorf Stellung zu nehmen. Die Kinder des Heimleiters waren von einer Heimbewohnerin zu Nacherben eingesetzt worden. Das OLG Düsseldorf kam zum Ergebnis, damit sei eine Umgehung der Verbotsnorm anzunehmen, die ebenfalls zur Nichtigkeit der betreffenden letztwilligen Verfügung führe.
Rz. 424
Gleich in zwei Fällen hat das BayObLG in einer Analogie zu § 14 Abs. 1, 5 HeimG bzw. wegen Umgehung der Verbotsnorm jeweils die Nichtigkeit eines Testaments angenommen:
Rz. 425
Fall 1
Ein Bewohner eines Pflegeheims, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde, hatte in einem Testament den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Betreiber-GmbH zum Alleinerben und dessen Ehefrau zur alleini...