Rz. 430

Tatsächlich richtet sich das Verbot des § 14 Abs. 5 HeimG gegen die Annahme von Vermögensvorteilen nur dann, wenn ein Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag besteht. Allerdings ist nach h.M.[478] ein Zusammenhang zwischen der Vorteilszuwendung und dem Heimvertrag bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, um Fälle unklarer Beweislage, wo die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung im Dunkeln bleiben, dem Verbot zu unterwerfen.

 

Rz. 431

Der Verbotszweck – Gleichbehandlung zur Wahrung des Heimfriedens, Schutz der Testierfreiheit, Schutz vor Ausbeutung[479] – erfordert, die Darlegungs- und Substantiierungslast demjenigen aufzuerlegen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft.[480]

 

Rz. 432

Die strenge Sanktion der Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen, die unter Verletzung von § 14 Abs. 1, 5 HeimG zustande gekommen ist, erscheint als einziges taugliches Mittel, um das erstrebte Ziel in effizienter Weise zu erreichen.

[478] BGHZ 110, 235, 239; Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 14 HeimG Rn 18; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, § 14 Rn 32.
[479] Vgl. BT-Drucks 7/180, S. 12 f.; BT-Drucks 11/5120, S. 17 f.
[480] BGHZ 110, 235, 239; BayObLG NJW-RR 2001, 295, 296; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, § 14 Rn 22.

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