a) Heimbewohner und Heimbewerber
Rz. 433
Ratio legis war von Anfang an, d.h. seit der Gesetzesinitiative im Jahr 1972, der Schutz vor Übervorteilung. Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich bereits Bewerber unter den Schutz des § 2 Abs. 1 S. 2 HeimG i.d.F. vom 7.8.1974, dem Vor-Vorläufer des heutigen § 5 Abs. 3 (zwischendurch § 4 Abs. 3) HeimG, fallen. Auf den generalpräventiven Charakter der entsprechenden Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren von Anfang an hingewiesen, so dass der Gedanke des heutigen § 5 Abs. 3 HeimG unter Zugrundelegung der Absicht des Gesetzgebers auch im Vorfeld eines Heimvertrags anzuwenden ist.
Rz. 434
Zuwendungen von Heimbewohnern an Verbotsadressaten in Testamenten unterfallen bei bestehendem Einvernehmen in jedem Fall der Vorschrift des § 14 Abs. 1 oder 5 HeimG (Bund).
Rz. 435
Der Heimbewerber steht seit dem 1.1.2002 dem Heimbewohner kraft Gesetzes gleich. Dies gilt aber nur für die Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG (Bund), in § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) ist der Heimbewerber nicht genannt. Bereits vor der Einbeziehung des Heimbewerbers in § 14 HeimG nahm die Rechtsprechung an, dass ein vor Einzug in das Heim errichtetes Testament unwirksam wird, wenn der Heimbewerber in das Heim zieht, Einvernehmen über die letztwillige Verfügung besteht und keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde.
Rz. 436
Die Frage, ab wann eine Person Heimbewerber ist, ist umstritten. Die h.M. verlangt, dass der Wille der betreffenden Person zur Aufnahme in einem bestimmten Heim nach außen erkennbar in Erscheinung getreten ist, beispielsweise durch Besichtigung des Heims, Ausfüllen eines Anmeldeformulars oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Rz. 437
Fraglich ist die Rechtslage, wenn ein Testament zugunsten des Heimträgers errichtet wird, bevor der Bewerberstatus erlangt wird und der Testator später Heimbewerber oder Heimbewohner wird. Der Schutzzweck des § 14 HeimG verlangt, dass dieses Testament mit Erlangung des Bewerber- oder Bewohnerstatus unwirksam wird, wenn zwischen Heimträger und dem Testator Einvernehmen besteht und keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird.
b) Leistungen zugunsten eines Heimbewohners
Rz. 438
Besondere Brisanz erlangt § 14 Abs. 1 und 5 HeimG dadurch, dass nach dem Gesetzestext auch Geld oder geldwerte Leistungen zugunsten eines Heimbewohners (bei § 14 Abs. 1 HeimG auch zugunsten eines Heimbewerbers) an Verbotsadressaten nicht versprochen oder gewährt werden dürfen.
c) Sachverhaltsermittlung durch den Notar
Rz. 439
Aufgrund des dargestellten Verbots, auch zugunsten von Heimbewohnern oder -bewerbern an Verbotsadressaten einvernehmlich testamentarische Zuwendungen zu machen, ist es für den ein Testament beurkundenden Notar nicht immer sofort ersichtlich, ob ein Verstoß gegen § 14 HeimG vorliegen könnte. Hier muss schon eine sehr genaue Sachverhaltsermittlung erfolgen (Berufspflicht aus § 17 BeurkG).