Rz. 441
Neben § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen kennen auch andere Vorschriften Verbotsadressaten für Zuwendungen:
▪ | § 70 BBG i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sehen ein Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte in Bezug auf die Amtsführung vor. Zustimmung der obersten Dienstbehörde ist allerdings möglich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verträge, mit deren Eingehung der Beamte gegen das Verbot der Annahme in Bezug auf sein Amt verstößt, nach § 134 BGB nichtig sind. Dies dürfte auch für Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen gelten.[488] Für Testamente ist die Frage bisher nicht entschieden.[489] |
▪ | § 78 Abs. 2 ZDG i.V.m. § 19 SoldatenG verbietet einem Zivildienstleistenden die Annahme einer testamentarischen Zuwendung.[490] |
▪ | Nach § 3 Abs. 2 TVöD (fr. § 10 Abs. 1 des Bundesangestelltentarifs) darf ein im Angestelltenverhältnis stehender Arzt Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Nach der Rechtsprechung fallen auch Zuwendungen in letztwilligen Verfügungen unter das Zustimmungserfordernis.[491] Ob eine gegen § 3 Abs. 2 TVöD (fr. § 10 Abs. 1 BAT) verstoßende letztwillige Verfügung nach § 134 BGB nichtig ist, wurde bisher nicht entschieden.[492] Die h.M. verneint jedoch Nichtigkeit der betreffenden Verfügung.[493] |
▪ | Für nicht angestellte und nicht beamtete Ärzte sieht § 32 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 2011)[494] ein Verbot vor, sich von Patienten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass der Arzt in seiner ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte.[495] Inwieweit die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen zugunsten des Arztes durch § 32 MBO-Ä tangiert sein könnte, ist bisher ungeklärt. |
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