Rz. 455

Die Wirkungen der Nichtigkeit einer Anordnung (Erbeinsetzung, Vermächtniszuwendung, Auflagenbegünstigung) erstrecken sich nur auf die unmittelbar betroffenen Verfügungen. Nur sie verlieren ihre Wirksamkeit, während die übrigen gem. § 2085 BGB im Zweifel wirksam bleiben.

 

Rz. 456

Bei einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung zur Folge, § 2270 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 457

Bei einem Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrags zur Folge, § 2298 Abs. 1 BGB.

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