Rz. 598

Der reine Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 486 Abs. 4 ZPO. Damit besteht kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 5 ZPO. Dem Anwaltszwang unterliegen weder die mündliche Verhandlung über den Antrag, § 490 Abs. 1 ZPO, der eine Entscheidung ohne zwingende mündliche Verhandlung durch Beschluss vorsieht, noch der Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen. Der Abschluss eines Vergleichs unterliegt dem Anwaltszwang.[737]

[737] OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2012, NJOZ 2013, 273.

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